Verein /  Satzung
Satzung
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Satzung der Initiative Vechta – Verein für Stadtmarketing e.V.

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Initiative Vechta – Verein für Stadtmarketing e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. VR 110441 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Vechta.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

§ 2   Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung von Kunst und Kultur,
    2. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
    3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
    4. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
    5. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Durchführung von öffentlichen kulturellen Veranstaltungen oder einer Beteiligung an solchen als ideeller Partner,
    2. die Beteiligung an Projekten zur Verankerung von naturschützendem und ökologischem Wissen und entsprechenden Kenntnissen bei jungen Menschen sowie die Kooperation mit Schulen und Bildungsträgern in gemeinsamen Projekten besonders in den Bereichen Umweltbildung und Sprache,
    3. die Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger und die Förderung der Partnerschaft mit ausländischen Gemeinwesen und Institutionen,
    4. die Vermittlung von heimatkundlich-historischem Wissen durch Veranstaltungen, Schilder, Tafeln und Printprodukte sowie die Durchführung von kostenlosen Besichtigungs-, Vortrags- und Seminarveranstaltungen für Interessierte,
    5. Durchführung von Projekten zur Generierung von Spendenmitteln für soziale Zwecke
    sowie die Zusammenarbeit mit Institutionen, Körperschaften und Vereinen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  6. Der Verein darf sich an anderen Vereinen, Organisationen, Körperschaften oder Gesellschaften beteiligen, soweit dies der Durchführung des Vereinszwecks dienlich ist und seine Gemeinnützigkeit dadurch nicht gefährdet wird.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede/r werden, die/der die Aufgaben des Vereins fördern und sich für sie einsetzen will.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, wobei
    1. natürliche Personen ihren Hauptwohnsitz oder Dienstsitz in der Stadt Vechta haben oder in der Stadt Vechta geboren oder im Vorstand eines Vechtaer Vereins aktiv sein müssen;
    2. juristische Personen ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Stadt Vechta haben müssen.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt die Entscheidung schriftlich mit.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5   Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6   Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7   Der Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins kooptieren. Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht.

§ 8   Amtsdauer und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  3. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sofern diese sich nicht an andere Personen und Personengruppen des Vereins richten;
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    5. Berufung von Beiräten, Ausschüssen, Projektgruppen und Arbeitskreisen zur Vorbereitung der Arbeit des Vorstandes.

§ 9   Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der l. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11  Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12   Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Das Protokoll wird von einem Protokollführer geführt, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13   Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14   Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15   Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der l. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vechta, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 21. August 2019 verabschiedet.

Thomas Bröring

1. Vorsitzender